Hinweisgeberschutzgesetz
Warum hat mein Dienstgeber eine Meldestelle eingerichtet?
Grund ist das Hinweisgeberschutzgesetz, dass am 02.07.2023 in Kraft getreten ist. Das HinSchG ist die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht. Der Schutz hinweisgebender Personen (Whistleblower) und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen soll gestärkt und es soll sichergestellt werden, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen (RepressalienVerbot) drohen.
Wer darf melden?
Beschränkung auf beruflichen Kontext:
Informationen über Verstöße fallen nur in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie sich auf den – auch ehemaligen -Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt steht/stand, beziehen.
Was darf gemeldet werden, um in den Anwendungsbereich des Gesetzes zu fallen?
Es dürfen Verstöße gemeldet werden. Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fallen.
Hier werden zahlreiche Verstöße genannt, z.B.
Verstöße gegen Strafvorschriften,
die bußgeldbewehrt sind (mit Ausnahmen),
Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, gegen das Mindestlohngesetz, Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
gegen Regelungen des Datenschutzes, gegen die Sicherheit in der Informationstechnik, gegen Vorgaben des Umweltschutzes.
Wie kann ich einen Hinweis abgeben?
Hinweisgebende Personen haben die Wahl, ob sie sich an eine interne Meldestelle des Unternehmens oder eine externe Meldestelle beim Bundesamt der Justiz wenden.
Die hinweisgebenden Personen sollen jedoch , nach dem Wortlaut des Gesetzes, in denjenigen Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.
Die externe Meldestelle erreichen Sie unter:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html
Was genau ist die interne Meldestelle?
Es gibt eine zentrale E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme.
Nur die Meldestellenbeauftragten erhalten Kenntnis von Ihrer Meldung und begleiten die weiteren wesentlichen Schritte der Aufklärung. Unbefugte Mitarbeitende des Unternehmens erhalten keinen Zugriff auf Ihre Meldung. Sämtliche Informationen Ihrer Meldung werden gemäß dem Vertraulichkeitsgebot des § 8 Hinweisgeberschutzgesetz im Hinblick auf die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und der sonstigen in der Meldung ggf. genannten Personen streng vertraulich behandelt.
Wie genau bin ich vor Repressalien geschützt?
Erleiden Sie nach Ihrer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die Sie benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.
Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, Ihnen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die hinweisgebende Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Damit sind Sie nach Maßgabe des HinSchG z.B. geschützt vor:
Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen;
Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;
Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;
Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;
negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;
Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;
Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
Sieht das Gesetz Sanktionen wegen Falschmeldungen vor?
Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.
Zudem besteht kein Schutz aus dem HinSchG vor Repressalien.