Hinweisgeberschutzgesetz
Warum hat ALTEX eine Meldestelle eingerichtet?
Die Einrichtung einer Meldestelle erfolgt im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG), das am 02.07.2023 in Kraft trat. Dieses Gesetz setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht um und zielt darauf ab, den Schutz von hinweisgebenden Personen (Whistleblower) zu stärken. Es soll sichergestellt werden, dass diesen Personen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben keine Benachteiligungen drohen.
Wer darf melden?
Das Gesetz beschränkt sich auf den beruflichen Kontext. Informationen über Verstöße fallen nur dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie sich auf den (auch ehemaligen) Arbeitgeber oder eine andere Stelle beziehen, mit der die hinweisgebende Person beruflich in Kontakt steht oder stand.
Was darf gemeldet werden?
Es dürfen Verstöße gemeldet werden, die Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit betreffen und rechtswidrig sind. Diese Verstöße müssen Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die im sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fallen. Dazu zählen zum Beispiel unter anderem:
- Verstöße gegen Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzvorschriften
- Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
- Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
- Verstöße gegen Datenschutzregelungen
- Verstöße gegen Sicherheitsvorgaben in der Informationstechnik
- Verstöße gegen Umweltschutzvorgaben
Wie kann ich einen Hinweis abgeben?
Hinweisgebende Personen haben die Wahl, sich entweder an die interne Meldestelle des Unternehmens oder an eine externe Meldestelle zu wenden. Das Gesetz empfiehlt jedoch die interne Meldung dem externen Meldekanal vorzuziehen, da aufgrund der Sachnähe die Abstellung des Verstoßes am effektivsten möglich ist. Wenn diesem intern gemeldeten Verstoß aber zum Beispiel nicht abgeholfen wird, kannst du Hinweise ebenfalls bei der externen Meldestelle des Bundes online melden: Meldestelle Bundesamt für Justiz.
Was genau ist die interne Meldestelle?
Es gibt eine zentrale E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme, die du unter HinSchG@altex.de erreichst. Nur die Beauftragten der Meldestelle erhalten Kenntnis von deiner Meldung und begleiten die wesentlichen Schritte der Aufklärung. Unbefugte Mitarbeitende des Unternehmens haben keinen Zugriff auf deine Meldung. Alle Informationen werden gemäß dem Vertraulichkeitsgebot des § 8 HinSchG streng vertraulich behandelt, insbesondere hinsichtlich der Identität der hinweisgebenden Person und der betroffenen Personen.
Was solltest du bei der Formulierung deines Hinweises über die interne Meldestelle beachten?
Beschreibe den Vorfall so detailliert wie möglich. Berücksichtige dabei gerne die fünf W-Fragen (Was? Wer? Wann? Wie? Wo?). Welche Gesetze, Regeln oder Richtlinien werden nicht eingehalten? Deine Meldung wird unter Wahrung der Vertraulichkeit von ausdrücklich autorisierten und speziell geschulten Personen bearbeitet. Nach Absenden des Hinweises erhältst du eine Rückmeldung von uns und ggf. Rückfragen, die wichtig für die Aufklärung des Hinweises sein können. Außerdem wirst du von uns über den Fortschritt deines Falles informiert.
Wie bin ich vor Repressalien geschützt?
Solltest du nach deiner Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit deiner beruflichen Tätigkeit erfahren, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie darstellt. In diesem Fall muss die Person, die dich benachteiligt hat, nachweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder nicht auf der Meldung beruhte. Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, dir den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, kann die hinweisgebende Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Nach Maßgabe des HinSchG bist du beispielsweise geschützt vor:
- Suspendierung, Kündigung oder vergleichbaren Maßnahmen
- Herabstufung oder Versagung einer Beförderung
- Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung oder Änderung der Arbeitszeit
- Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen
- Negativen Leistungsbeurteilungen oder schlechten Arbeitszeugnissen
- Disziplinarmaßnahmen, Rügen oder anderen Sanktionen, einschließlich finanzieller Sanktionen
- Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung
- Diskriminierung oder ungleicher Behandlung
Sieht das Gesetz Sanktionen wegen Falschmeldungen vor?
Ja, die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist. Zudem besteht kein Schutz aus dem HinSchG vor Repressalien in solchen Fällen.